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Nicht rechtsgültig

5.6.2009 – Nach eindeutiger Rechtslage dient jede Faxkündigung lediglich der Fristwahrung und wird erst durch nachfolgenden Brief rechtsgültig (sieheGrassl-Palten u.Ä.), da eine Unterschriftenprüfung auf Echtheit bei einem Fax nicht möglich ist. Ebenso müßte ein Makler die Übersendung eines Stornodokumentes verlangen und dessen Einlangen auf Evidenz legen. Sich nur auf die Empfangsbestätigung eines Faxgerätes zu verlassen, empfinde ich als fahrlässig.

Dr.Manfred Kain

manfred.kain@tmo.at

zum Leserbrief: „Unverständlich”.

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