Nicht Pflicht der Sozialversicherung

14.2.2011 – Der Grundsatz: „in dubio pro reo“ stammt aus dem Strafrecht, hier handelt es sich um ein Zivilverfahren. Unbeschadet dessen ist es nicht Aufgabe des Sozialversicherungsträgers (in seiner Eigenschaft als Versicherer gg. Arbeitsunfälle), degenerativ bedingte Vorschädigungen, die anlässlich einer so genannten Gelegenheitsursache akut werden, zu entschädigen.

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Bis vor wenigen Jahren bestand die gegenständliche Problematik übrigens auch in der privaten Unfallversicherung (vorbehaltlich diverser Erweiterungsklauseln), und wurde erst mit den jüngsten Bedingungsgenerationen beseitigt Auch sollte nicht unerwähnt bleiben, dass eine Leistung des Sozialversicherers in seiner Eigenschaft als Krankenversicherer auch in Fällen wie dem gegenständlichen, sehr wohl erbracht wird (Arzt-, Therapie- und Medikamentenkosten), nur eben aus einem anderen Rechtstitel. Abschließend sei noch angemerkt, dass der Vergleich der Einkommenssituation der Höchstrichter mit jener der Klägerin wohl kein objektiver Maßstab für die Rechtssprechung sein kann. Die Kritik ist somit weder aus rechts- noch sozialpolitischer Sicht nachvollziehbar.

Dr. Michael Dreu

dreu@a1.net

zum Leserbrief: „Beschämende Ignoranz”.

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