25.11.2008 – Warum ein Versicherungsagent nicht jene Anstalten vertreten dürften sollte, zu denen er ein fixes Vertragverhältnis hat, ist objektiv nicht nachvollziehbar. Es wäre ja auch absurd, wenn sich ein Versicherungsagent zum Beispiel mit einer Anstalt überwirft und dann die neue Einrichtung der Arbeitslosenversicherung anrufen sollte.
Ob allerdings ein Versicherungsagent für mehrere Anstalten so genannter Generalagent sein kann oder darf, wäre eine interessante Frage, für die aber kaum der VGH oder Verfassungsgerichtshof zuständig ist.
Komm.-Rat Ing. Erich Neubauer
zum Artikel: „VfGH lehnt Beschwerde gegen Mehrfachagenten ab”.
Franz Hasenberger - Besonderheit Generalagent. mehr ...
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