Müsste auch gelesen werden

18.10.2012 – Abgesehen davon, dass der überwiegende Teil der Polizzen in den Bedingungen bereits einen eigenen Punkt „Kündigung” aufweist, hätte ein weiteres Produktinformationsblatt (PIB) den analogen Nachteil, dass es erstens auch gelesen werden müsste und zweitens die sich oft überschneidenen und/oder widerdsprüchlichen Bestimmungen des KSchG und VersVG zu enthalten hätte. Recht hat aber die AK, dass in vielen Fällen der Bankberater versicherungsseitig nur rudimentär zu informieren weiß.

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Friedrich-Karl Ludwig MAS

ludwig@ludwig-lup.com

zum Artikel: „Polizzen: AK verlangt bessere vorvertragliche Informationen”.

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