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Missverständnis

28.8.2009 – Die Frage, ob Maklern der Verkauf von Fonds erlaubt ist, kann nur auf einem Missverständnis beruhen. Beratung und Verkauf von Fonds waren nie im Gewerbeumfang eines Maklers enthalten. Da jedoch der Gewerbeumfang des FDL-Ass. (als Freies Gewerbe) auch Maklern und Agenten zuerkannt wurde, konnten diese ohne weitere Gewerbeberechtigung, aber nur unter dem Dach eines WPDLU - mit Berechtigungsvertrag - auch Wertpapiere beraten und verkaufen. Ob diese Tätigkeit auch zusätzlich (denn das WPDLU hat ja eine Pflichtversicherung) in der Haftpflichtpolizze eingeschlossen wurde, war und ist individuell zu betrachten. Diverse Garantieprodukte (welche plötzlich nicht als Versicherungsprodukte galten, obwohl Versicherung draufstand), oder Secondhand-Konstrukte unterschiedlicher "Bauart" waren die Anlassfälle der Diskussion.

Die "Kammer" steht selbstverständlich hinter den Maklern. Der gegenwärtige Fachverbandsobmann hat sich im Gegenteil des öfteren sehr weit aus dem Fenster gelehnt, aber man darf nicht negieren, dass das Wirtschaftskammergesetz dem Fachverband keine gesetzesgebende oder auslegende Befugnis verliehen hat. Eine Art "Freizeichnung" verkaufbarer Produkte wäre rechtlich höchst problematisch, kostenmäßig exorbitant und hätte immer das Odium der Willkür. Sorgfältige Auswahl und Prüfung obliegt dem Makler lt. MG sowieso, und im Zweifelsfall sollte ein neues Produkt mit dem HP-VR abgeklärt werden.

Rudolf Mittendorfer

r.mittendorfer@verag.at

zum Leserbrief: „Dürfen wir das?”.

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