Mehrfacher Handlungsbedarf

27.4.2010 – Wegen einer eher IT-technischen Bequemlichkeit mancher Versicherer, Firmenname und Adresse des Versicherungsmaklers nicht komplett auf die Polizze zu drucken, ergeben sich in diesem OGH-Anlassfall weit mehr Fragen, als der OGH Antworten gab. „Es betreut Sie ...“ hat für die Rechtsstellung des Beraters keine spezifische Bedeutung, da alle Beraterformen grundsätzlich Betreuung leisten. Rechtlich bestürzend ist die Tatsache, dass das Beratungsprotokoll, mit dem der Makler dem Kunden – wie informell berichtet – die Rechtsstellung im Beratungseinzelfall als Versicherungsmakler mit bestätigender Unterschrift des Kunden kund tat, vom OGH offenbar völlig negiert wurde.

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Weiters wurde der Antrag durch den Makler der Versicherung übermittelt und von dieser auch in dieser Rechtsform angenommen. Die sicher unglückliche Druckplacierung des Maklernamens in Nähe der Versicherungs-Adresse liegt außerhalb der Durchsetzbarkeit eines Maklers gegenüber der Versicherung. Wiegen also drucktechnische Mängel schwerer als das Beratungsprotokoll? Und wenn ja, welchen zivilrechtlichen Wert hat dann dieses Dokument wie auch die Kundenunterschrift darauf?

Der OGH ließ überdies die Gelegenheit ungenützt, unter anderem die Begriffe „Vermittler“ und „Handelsmakler“ aus dem Maklergesetz für die tatsächlichen Tätigkeitsinhalte des Berufsstandes „Versicherungsmakler“ an sich wie auch gegenüber Agenten zu analysieren. Die zivilrechtliche Nivellierung zweier rechtlich ungleicher Beraterformen Agent und Makler unter dem Begriff Vermittler, wie es entsetzlicher Weise auch auf EU-Ebene mit der aktuellen Frage einer „Wettbewerbsgleichheit von Vermittler und Außendienst“ am Tisch liegt, ist dringend im Dialog aufzuarbeiten: klare Berufsbilder, klare Haftungen.

Der Versicherungsmakler ist zu keinem Zeitpunkt in der Leistungskette Vermittler. Alleine die Pflichten lt. § 28 MaG zu Risikoanalyse, Deckungskonzept und Prüfung der Polizze etc. haben wohl mit Vermittlung aber schon gar nichts zu tun. Davon unberührt bleibt die technische Abwicklung des Kundenentgelts über den Versicherer an der Schnittstelle von Mehrwert- und Versicherungssteuer als effizienteste Zahlungsform der Courtage. Rundum füllt mehrfacher Handlungsbedarf die Agenda unseres Berufsstandes.

Mag. Walter Michael Fink

walter.fink@RMF.at

zum Artikel: „So leicht wird der Makler zum Agenten”.

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