Mehr Zäune braucht das Land!

4.7.2016 – Es müssen mehr Zäune in die Landschaft – das ist der Schluss, den man aus dieser Entscheidung ziehen muss!

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Sie habe mit der zur Verhinderung einer Schädigung Dritter unzureichenden Beaufsichtigung des Pferdes im Sinn von § 1320 Satz 2 ABGB nicht bewiesen, dass sie für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hätte. Dazu wäre eine ausreichende Umzäunung der Wiese erforderlich gewesen. Dies führe zu ihrer Haftung nach der genannten Gesetzesstelle.

Wie man sieht, sind unsere OGH-Richter manchmal halt ein wenig von der Realität des Lebens entfernt. Beim Ausreiten ist immer ein mobiler Zaun links und rechts des Weges mitzuführen, oder?

Erwin Josef Sari

versmakler@sari.co.at

zum Artikel: „OGH: Durchgegangenes Pferd löste Streit um Haftung aus”.

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