21.8.2008 –
Ganz unabhängig davon, ob die Höhe des eingeklagten Honorars gerechtfertigt ist, gehen die hier beschriebenen Ansätze genau in die richtige Richtung. Der Versicherungsmakler hat ein umfangreiches Dienstleistungsspektrum zu erfüllen. Das Berufsbild definiert diese Beratungs-, Prüfungs- und Dokumentationspflichten neben der Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes gemäß Maklergesetz ohnehin sehr genau.
Zusammengefasst entspricht das Anforderungsprofil dem eines Sachverständigen für das Versicherungswesen. An diesem werden wir gemessen, das entspricht dem Bundesgesetz, danach haften wir, dementsprechend ist auch unsere Entlohnung zu bemessen.
Die beiden Möglichkeiten des verbundenen Gewerbes Versicherungsmakler einerseits und Berater in Versicherungsangelegenheiten andererseits und § 30 lassen ohnehin genügend Spielraum im dispositiven (veränderbaren) Maklerrecht hinsichtlich Honorar und/oder Courtage. Leichter tut sich da der dipl. Versicherungstreuhänder – ein Versicherungsmakler mit spezieller. Ausbildung zum Riskmanager und Schadenregulierer –, weil die Grundsätze und Anwendung der Honorarverrechnung schon im Lehrgang bis zur Erschöpfung gepaukt werden.
Eines ist aber in jedem Fall klar: Die Dienstleistung eines Sachverständigen kann nicht umsonst sein, weder beim EDV-Spezialisten, Steuerberater, oder Rechtsanwalt. Lassen Sie einen Haushaltstechniker kommen und fragen ihn dann, ob der KV umsonst ist. Er wird einen Lachkrampf bekommen und 120 Euro pro Stunde verrechnen!
Manfred Taudes
zum Leserbrief: „Offene Fragen”.
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