Kuriose Argumentation

5.10.2011 – Sieht man sich den Gewerbewortlaut des „Versicherungstippgebers“ an („Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung von Versicherungsverträgen interessiert sind, an einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen unter Ausschluss jeder einem zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbetreibenden vorbehaltenen Tätigkeit“), so stellt man fest, dass dieser eigentlich gerade für die Namhaftmachung (=„Namedropping“?) bezahlt wird. Die vom UFS kritisierte, fehlende „Vermittlungstätigkeit“ ist ihm hingegen (weitestgehend) gar nicht gestattet. So gesehen finde ich die Argumentation irgendwie kurios.

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Georg Spazierer

georg.spazierer@neovest.at

zum Artikel: „Nicht jede Art von Subprovision ist absetzbar”.

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