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Kunden „gehören“ dem Versicherer

12.9.2008 – Eine interessante Entwicklung! Da der Mehrfachagent rechtlich als Versicherungsvertreter gemäß § 43 VersVG gilt, sind das nicht „seine“ Kunden, sondern die der Versicherungsgesellschaft, ansonsten wäre das für den Agenten eine streng verbotene Gewerbeüberschreitung, wenn er vorgibt die Interessen des Versicherungsnehmers zu vertreten. Ergo ergibt sich die Frage was da verkauft wurde, denn die Kunden „gehören“ wie erwähnt dem Versicherer.

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Als Finanzdienstler braucht er die Gewerbeberechtigung „Gewerblicher Vermögensberater inkl. Versicherungsvermittlung in Form von .... Versicherungsagent bzw. Versicherungsmakler“ ohne diesen Zusatz darf der Finanzdienstleister gar keine Versicherungsprodukte anbieten, weder im Haupt- noch im Nebenrecht, genauso wie der Finanzdienstleister-Assistent. Hat der Finanzdienstleister diesen Versicherungsvermittlungszusatz in der Gewerbeberechtigung – und nur dann – darf er im Hauptrecht unbegrenzt die Sparten Leben und Unfall anbieten. Im Nebenrecht im Zuge einer Finanzierung darf er dann auch die Sachversicherung für das finanzierte Objekt anbieten, wobei der Umsatz daraus maimal 20 Prozent seines Umsatzes aus der Finanzierung ausmachen darf.

Deklarieren ob Makler oder Agent muss er sich immer, im Zweifel haftet er immer wie ein Makler! Die Praxis schaut leider aber ganz anders aus, weil der Finanzdienstleister irrigerweise glaubt, alles tun zu dürfen. Die Kernfrage lautet: Wessen verlängerter Arm bin ich? Die irreführenden Bezeichnungen „gebunden/ungebunden“ sorgen weder für Konsumentenschutz, noch für Transparenz

Manfred Taudes, Dipl. Versicherungstreuhänder

manfred.taudes@vataudes.at

zum Artikel: „Statt Mehrfachagent nun Finanzdienstleister”.

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12.9.2008 – Ing. Gerald H. Winterhalder zum Artikel „Statt Mehrfachagent nun Finanzdienstleister”. mehr ...