25.8.2023 – So sehr ich die Institution Arbeiterkammer auch schätze und für wichtig erachte, so einsilbig und fehladressiert ist hier die Kritik an den IPID.
Der gesetzlich vorgesehene Zweck der vorvertraglichen Produktinformationsblätter im Bereich der Sachversicherungen besteht darin, dass sich Konsument:innen vor dem Kauf eines Versicherungsprodukts damit vertraut machen und es mit anderen vergleichen können.
ie Transparenz und Vergleichbarkeit von Versicherungsprodukten soll so erhöht werden. So legt Art 20 IDD fest, dass vor Abschluss eines Versicherungsvertrages der Versicherungsanbieter den Vertragspartner:innen alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen muss, damit diese eine wohlinformierte Entscheidung treffen können.
Dies hat klar und leicht lesbar in verständlicher Form zu geschehen. Weiterhin gibt (unter anderem) der Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1469 der Kommission vom 11. August 2017 den formellen Rahmen vor und begrenzt die dargestellten Inhalte auf zwei (in Ausnahmen drei) DINA4 Seiten.
Dass dies aufgrund der Fülle an Informationen und Bedingungen, die so bunt wie das Leben sind, nicht immer im Detail bzw. individuell in den IPID abgebildet werden und nicht jeder noch so kleine Zusatzbaustein im Offert erläutert werden kann, ist wohl selbstverständlich und nachvollziehbar und würde auch deren Zweck verfehlen.
Die IPID und deren inhaltliche Zusammenfassungen, sind eben gekürzte Informationen zu den Bedingungen. Alles andere wäre auch eine unnötige – einmal mehr unverständliche – Wiederholung.
Wenn also ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer die IPID, unterstützt durch die dokumentierte Beratung eines unabhängigen Maklers, nutzt, um das Verständnis für das gewünschte Produkt und den Vergleich mit anderen ziehen zu können, sollte dies mehr als ausreichend für eine Qualitätsentscheidung für den Abschluss sein.
Die „harsche Kritik“ fehlender und essenzieller Informationen wäre doch bitte nur da anzusetzen und nur an diejenigen zu richten, die keine unabhängige Beratung in der Versicherungsvermittlung leisten, bzw. leisten können.
Hier würde doch eine Differenzierung bei Inhalten von Informationsblättern Sinn machen: Ohne nachgewiesene, unabhängige Beratung durch einen Versicherungsmakler, die verpflichtende Aushändigung von detaillierten und individuell informierenden IPID.
Oliver Lontzen
zum Artikel: „AK Wien: Harsche Kritik an Produktinformationsblättern”.
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