Konkursgefahr

22.1.2011 – Was es schon gibt, muss man nicht erst neu erfinden. Gemäß Gewerbeordnung steht es jedem Berater in Versicherungsangelegenheiten (idF kurz BiV) frei, für Beratung Honorar zu vereinbaren, und zwar dort wo es um Beratung und nicht um Produktverkauf geht. Ein unabhängiger Versicherungsmakler ist ein Produktverkäufer und muss die Beratung als Nebenverpflichtung im Sinne des MaklerG § 28 (Best Advice) kostenlos wahrnehmen. Wenn sich jetzt beide Arten von Vertriebspartnern nur auf Beratung beschränken und keine Verträge mehr an Versicherungen vermitteln, wäre das wohl für beide Seiten ruinös. Es ist nicht erstaunlich, dass ein im Anlagevertrieb gescheiterter Manager sich in den Dienst der Banken- und Versicherungslobby stellt, um den unabhängigen Makler umzubringen. Der Masterplan der Banken- und Versicherungslobby ist leicht durchschaubar, da jeder Makler, welcher die Honorarberatung sowohl im Bereich des BIV wie auch als Makler anbietet, sehr bald in den Konkursanzeigen zu finden sein wird. Zum Masterplan gehört nicht nur die Beseitigung der unliebsamen Unabhängigen Konkurrenz sondern auch die Beseitgung des unabhängigen Maklers als Korrektiv, um den hilf- und wehrlosen Versicherungsnehmer leicht und widerstandslos „über den Tisch ziehen" zu können.

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Prok. Gerhard Plischek

gjplischek@tresky.net

zum Artikel: „Die Pläne der Honorarberater”.

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