„Kleine“, aber feine Unterschiede in den Bedingungen

4.3.2014 – Man hat einen wichtigen Punkt nicht erwähnt: die Schadenseite! Wenn man zum Beispiel manche unserer Bedingungswerke mit denen anderer Staaten vergleicht – soferne man der Sprache des Landes so weit mächtig ist –, kommt man bald dahinter, dass da oft wichtge Regeln und Vorschriften anders aussehen oder entweder fehlen bzw. neu dazu kommen.

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Es wird sicher sein, von Schadenbearbeitern des anderen Landes zu verlangen, zum Beispiel die österreichischen Bedingungen samt üblicher Auslegung zu kennen und wie gewoht anzuwenden.

Ein kleines Beispiel: Bei der Miete eines Leihwagens im EU-Gebiet Fuerteventura wurde bei der Besichtigung eines riesigen, vor Jahren gestrandeten Ozeanriesen, der „American Star“, die Seitenscheibe unseres Leihwagens eingeschlagen und ein Pullover gestohlen.

Nach den deutschsprachigen Bedingungen hätte ich den Schaden zahlen müssen, weil es hieß: Es ist verboten, unbefestigte Straßen zu befahren und Gegenstände im Fahrzeug zurückzulassen.

Die englische Version war nur höflich belehrend, nicht aber strikt verbietend: „Please, dont drive on rocky and stony roads and leave valuables in the car.“

Tja, wir haben der Bitte nicht entsprochen – das aufrecht gestrandete, eindrucksvolle Wrack (heute leider zerfallen) war Hauptanziehungspunkt, und im Wagen sollte man keine „Valuables“ zurücklassen. Ein Pullover ist nun einmal kein Wertgegenstand.

Mit diesen „kleinen Unterschieden“ ersparten wir uns die geforderte Schadenzahlung. Wie gravierend könnte so etwas erst bei einem größeren Vorfall ausgehen?

Gerald Winterhalder

office@alcor.at

zum Artikel: „Versicherungsvertrieb: Binnenmarkt lange nicht „ausgereizt“”.

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