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Klarstellung der Generali

13.1.2010 – Nachstehend im Original die Stellungnahme der Generali zum Thema Kfz-Haftpflicht versus B-UHG.

Sehr geehrter Herr Ing.Punzl, Biodiversitätsschäden werden in der Kfz-Haftpflicht nicht als reine Vermögensschäden angesehen, sondern hängen grundsätzlich mit einem Sachschaden zusammen und sind daher abgeleitete Vermögensschäden. Jede Verunreinigung etwa stellt dabei schon einen Sachschaden dar. Daraus entspringende Konsequenzen für die Umwelt können daher (abgeleitete) Schäden im Sinn des UHG darstellen.

Bei abgeleiteten Vermögensschäden besteht volle Haftung aus der Versicherungssumme im Rahmen des KHVG, bzw. der Pauschalversicherungssumme.

Akademisch betrachtet könnten natürlich auch „reine Vermögensschäden“ im Sinn des UHG auftreten. Faktisch und realistisch betrachtet, ist mir aber keine reale Fallkonstellation vorstellbar. Absurde und aktivistisch behauptete Schäden kann man aber nie ausschließen: etwa, dass eine Fehlzündung eines Fahrzeugs eine Tierart aus einer Region nachhaltig vertrieben habe … Realistisch ist das aber sicher nicht – aber selbst dann stünde zur Abwehr eines solchen behaupteten „reinen Vermögensschaden“ die gesetzlich vorgesehene Deckungssumme von EUR 60.000,- zur Verfügung. Ich hoffe, dass ich Ihre Bedenken zerstreuen konnte. Mag. Sergius Kahr Leiter Abteilung Versicherungstechnik Privat Generali Versicherung AG.

 Ing. Alexander Punzl

a.punzl@irm-kotax.com

zum Artikel: „Größte Vorsicht ist angebracht”.

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