Klare Sachlage

2.5.2008 – Die Sachlage ist klar und bedarf eigentlich keiner großen Worte. Hier die Erfüllungsgehilfen bzw. Vertreter der Versicherungsgesellschaften, genannt Versicherungsvertreter. Für diese Versicherungen sind sie verpflichtet und bevollmächtigt, Polizzen zu verkaufen, deren Produkte kennen sie. Zu ihrem Auftraggeber (Versicherer) stehen sie in einem Abhängigkeitsverhältnis und sind „gebundene“ Vertreter.

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Sie brauchen sich daher weder um eine Marktanalyse kümmern, noch müssen sie objektiv sein. Logischerweise dürfen sie auch keine Kundeninteressen vertreten, darum heißen sie auch Versicherungsvertreter. Der selbstständige Versicherungsvertreter hat bloß die wirtschaftliche Selbstständigkeit, aber trotzdem die vertragliche Abhängigkeit zum Versicherungsuntenrehmen.

Gleiches gilt für den Mehrfachversicherungsvertreter, mit dem Unterschied, dass er von allen seinen konkurrierenden Anbietern eine Genehmigung für diesen Interessenskonflikt vorlegen muss. Ähnlich einem Handelsvertreter z.B. für Reinigungsmittel muss er Produkte verkaufen und sich nicht mit Kundensorgen aufhalten.

Anders der Versicherungsmakler, als reiner Klientenvertreter mit klaren Beratungs-, Prüfungs- und Dokumentationsaufgaben auf der Basis einer objektiven und unabhängigen Marktanalyse. Klarerweise hat der Versicherungsmakler einen wesentlich größeren Markthorizont, kennt jede wichtige Klausel, die Durchsetzung der Kundeninteressen gehört zu seinen Spezialgebiet und das VersVG hat er im kleinen Finger. Hier Versicherungsvertreter – dort Kundenvertreter!

Manfred Taudes

manfred.taudes@vataudes.at

zum Artikel: „Agenten fühlen sich benachteiligt”.

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