24.1.2011 – Wesentlich ist, dass der „Berater in Versicherungsangelegenheiten (BiV)“ (leider verbundes Gewerbe mit Versicherungsmakler), dessen Befugnisse etc. bis zum OGH klar definiert und ausgeführt sind, auch punkto Honorierung in den Kammern sachgerecht weitergeführt wird. Auch die Ehrenschiedsgerichtsordnung der BiV, die sich von jener der Versicherungsmakler deutlich unterscheidet, ist leider trotz der darin enthaltenen Kundenfreundlichkeit etc. der Öffentlichkeit trotz Presseaussendung kaum bekannt.
Erich Neubauer
zum Leserbrief: „Unklarheiten”.
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