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Keine Zustimmung

21.9.2009 – Welcher Kunde wird seine Vermögenssituation einem qualifizierten Berater mit gebundener gegensätzlicher Doppel-Gewerbeberechtigung anvertrauen, der wie beim „Wertpapieragent-Vermögensberater als unabhängiger Erfüllungsgehilfe“ in falscher Übersetzung „vertraglich gebundener Vermittler“ heißt, aber laut MiFID ein „tied agent“ ist und vorgibt, für das gesamte Vermögen zu beraten, obwohl nur für Wertpapiere berechtigt? Ein Tohuwabohu. Gegen die EU-Harmonisierung gerichtet, gäbe es zwei gleiche Begriffe mit unterschiedlichen Befugnissen! Der MiFID-tied agent und der neue „österreichische“ Wertpapieragent, der ein „doppelter Mehrfachagent“ wäre, der Leistungen für mehrere Haftungsdächer und Kunden erbringen soll. Warum also nicht gleich „Wertpapier-Makler“ nennen? Die Einschränkung auf nur drei Haftungsdächer entzieht der Mehrheit der WAG-Rechtsträger die freien Vertriebsmitarbeiter. Undenkbar!

Gerade in der Krise werden Intransparenz und Irreführung verstärkte ,Wettbewerbsverzerrung gesetzlich zu Gunsten aggressiv agierender Banken und Strukturvertriebe zum Nachteil der Kunden normiert. Die Lösung ist seit langem allen bekannt und so einfach: „Was drauf steht muss drin sein“. Umstieg auf neue/alte getrennte gebundene bestqualifizierte Gewerbe Finanzierungsmakler, Versicherungsmakler und Wertpapiermakler ohne Haftungsdachbeschränkung. Oder wahlweise in der Rechtsausübung jeweils als Agent, für Wertpapiere als tied a

walter.fink@RMF.at

zum Artikel: „Reformvorschläge zur Anlageberatung liegen vor”.

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