WERBUNG

Keine Kündigung, sondern Information

22.2.2010 – Nachdem es sich bei der Mitteilung unter Hinweis auf § 6.1. KSchG keine Kündigung handelt, sondern lediglich um die Information, dass der Kunde keine Verlängerung des Vertrages wünscht, glaube ich, dass es keine gesetzliche Handhabe gibt, die die Versicherung zwingt, den Vertrag zu einem Wunschtermin zu stornieren. Wir informieren daher die jeweilige Versicherung, dass eine Verlängerung über den letzten Ablauf hinaus nicht gewünscht wurde, der Kunde aber auch mit einem Storno zu dem von uns gewünschten Termin einverstanden wäre. Zumeist erfolgt dann auch das Storno zu dem entsprechenden Termin.

Gerald Layr – Maklerteam

gerald.layr@maklerteam.at

zum Artikel: „Vorsicht bei Kündigungen!”.

Ihr Wissen und Ihre Meinung sind gefragt

Ihre Leserbriefe können für andere Leser eine wesentliche Ergänzung zu unserer Berichterstattung sein. Bitte schreiben Sie Ihre Kommentare unter den Artikel in das dafür vorgesehene Eingabefeld.

Die Redaktion freut sich auch über Hintergrund- und Insiderinformationen, wenn sie nicht zur Veröffentlichung unter dem Namen des Informanten bestimmt ist. Wir sichern unseren Lesern absolute Vertraulichkeit zu! Schreiben Sie bitte an redaktion@versicherungsjournal.at.

Allgemeine Pressemitteilungen erbitten wir an meldungen@versicherungsjournal.at.

weitere Leserbriefe
22.2.2010 – Ing. Gerald H. Winterhalder zum Artikel „Vorsicht bei Kündigungen!” mehr ...