Kein Vollkaskoleben

14.9.2016 – Ein logisches Urteil, mit dem heutzutage nicht unbedingt zu rechnen war (vor allem nicht in allen 3 Instanzen).

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In der Folge bedeutet das auch für den Makler, dass er nicht die Abdeckung von „Absurditäten“ beraten muss. Er muss aber darauf achten, sich nicht als Beklagten der letzten Hoffnung anzubieten, sondern, mithilfe der AGB und/oder eines Maklervertrags, dem Klienten klar zu kommunizieren, wo die Grenzen der Maklerhaftung liegen.

Auch wir und die Versicherungen können lediglich helfen Risiken zu minimieren. Das Vollkaskoleben, das sich der Kläger und sein Anwalt offenbar gewünscht haben, kann auch die Versicherungswirtschaft nicht bieten.

Matthias Lang

matthias.lang@lang-lang.com

zum Artikel: „Haftungsstreit nach Unfall auf der Wasserrutsche”.

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