7.6.2022 – Man soll ja immer das Positive suchen – in diesem Fall ist das die Klarstellung durch den OGH, dass nicht jede Unzulänglichkeit und jedes Fehlverhalten Gegenstand der Privat-und Sporthaftpflichtversicherung sein kann.
Dennoch muss man sich fragen, welcher Teufel das Berufungsgericht geritten hat. Kann sich das Berufungsgericht nicht in die Lage des Mopedfahrers versetzen?
Muss der hinten Fahrende jede noch so falsche Handlung eines (betrunkenen dazu!) Radfahrers antizipieren? Und hätte bei Personenschaden dann nicht der Mopedfahrer eine Verurteilung wegen Körperverletzung zu erwarten gehabt?
Ceterum censeo.........Radfahrer brauchen eine Kennzeichenpflicht!
Rudolf Mittendorfer
zum Artikel: „Alkoholisiert und ohne Licht: Zahlt Privathaftpflichtversicherung?”.
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