In der Vollmacht berücksichtigen

9.9.2010 – Hier zeigt sich deutlich, dass die laufende – TAGFÄLLIGE – Betreuung eines Versicherungsvertrages gemäß MaklerG unmöglich ist. Geradezu Unmögliches kann aber nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages sein (s. ABGB). Vorsichtshalber sollte man das in Vollmachten, ersatzweise auch im Beratungsprotokoll ausschließen. Das ist möglich und rechtswirksam, da hier dispositives Recht im MaklerG gilt.

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Prok. Gerhard Plischek

gjplischek@tresky.net

zum Leserbrief: „Urteil zeigt Wichtigkeit vorvertraglicher Aufklärung”.

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