16.4.2018 – Wenn der Fehler eines Gerichts zum Fristversäumnis führt, dann ist wohl das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK verletzt.
Die Argumentation, daß der Wille des Gerichts erkennbar gewesen wäre, ist nicht stichhaltig: Das Urteil war ja schon durch die Verwechslung fehlerhaft, die Parteien hätten „hellsehen” müssen, welche Teile davon korrekt gemeint wären.
Arbeit für den Verfassungsgerichtshof, nehme ich an ...
Christoph Ledel
zum Artikel: „Fehler im Urteil: Wann beginnt die Berufungsfrist?”.
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