18.3.2016 – Natürlich sind in einem Rechtsstaat Gesetze wie auch OGH-Urteile zu respektieren. Das heißt aber nicht, dass daran nicht auch Kritik erlaubt wäre – erst recht, wenn man bemerkt, welche Folgen derartige Entscheide haben.
Für bürokratisch denkende Juristen mag es befremdlich klingen, wenn „Formfehler“ kleingeredet werden. Betrachten wir aber einmal die Kehrseite. In den letzten Wochen haben sich alle möglichen Gruppierungen und Institutionen in teils unglaublich reißerischer Art und Weise sowohl in breiter Öffentlichkeit wie auch in der Branche als Retter der entrechteten Konsumenten geriert.
Angesichts der Kosten, die Prozessfinanzierer oder Anwälte etc. dem Inhaber der entsprechenden Polizzen abknöpfen, sollte auch die „Provision“ zu denken geben, die den jeweiligen „Tippgebern“ versprochen wird. Hehre Motive sehen anders aus – meine ich.
Im Übrigen ist es mehr als bemerkenswert, dass Verträge nach 10 bis 20 Jahren rückabzuwickeln sein sollten (zuzüglich 4% Zinsen), weil am Antrag 2 statt 4 Wochen Rücktrittsfrist gestanden ist. Das scheint keine sehr sachgerechte Entscheidung zu sein, erlaube ich mir in aller Bescheidenheit festzuhalten.
Und ich bezweifle mit Vehemenz, dass diese Formalität für die Kunden von Relevanz war. Das könnte allenfalls jene betreffen, die nach drei Wochen zurücktreten wollten und die VU hätte dies verweigert.
Bei allen anderen geht es wohl eher darum, nachträglich den Veranlagungserfolg zu verändern bzw. liegt die Motivlage wohl eher bei jenen, die aus dem Urteil ein Geschäftsmodell machen.
Rudolf Mittendorfer
zum Leserbrief: „OGH-Entscheidung nicht herunterspielen”.
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