8.10.2008 – Es gibt keinen Grund, den ehrenwerten Beruf des Versicherungsvertreter zu diskriminieren. Viele Außendienstmitarbeiter oder selbstständige Versicherungsvertreter sind Kraft § 43 VersVG tagtäglich im Einsatz für ihre Versicherungsgesellschaften und deren Versicherungsnehmer. Dagegen gibt’s überhaupt keine Einwände, weder von der Standesvertretung der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, noch von deren Rechtsvertretung.
Gewerberechtsüberschreitung jedoch sind – unabhängig von der Berufsgruppe – aufzuzeigen und rigoros abzustellen. Wenn ein Versicherungsvertreter – wie der Name eigentlich schon klar aussagt – aber vorgibt Kundeninteressen zu vertreten oder sich neben der Bevollmächtigung durch die Versicherungen auch noch vom Kunden seines Dienstherrn beauftragen lässt, seine Interessen zu vertreten, dann ist es sogar die Pflicht der Standesvertretung der Versicherungsmakler, diesen Gewerberechtsmissbrauch zur Anzeige zu bringen. Versicherungsvermittlung gibt’s nur in zwei Formen: entweder als Klientenvertreter in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten oder als Versicherungsvertreter als Erfüllungsgehilfe seiner Versicherung. Das ist eine klare, konsumentenfreundliche und nachvollziehbare Regelung, die mittlerweile auch der Vertreter der Finanzdienstleister einsehen musste, der mit seinem Verwässerungsbegriff „ungebundener Vermittler“ gerne die Rechte der Makler, aber ohne deren Pflichten gehabt hätte.
Manfred Taudes, Dipl. Versicherungstreuhänder
zum Leserbrief: „Ruf nach dem Staatsanwalt”.
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