Gesetzeslage bildet tägliche Praxis nicht immer sinnvoll ab

10.9.2021 – Die Frage der Aufsichtspflicht ist in der Privathaftpflicht bei Kindern eine der relevantesten Fragen; auch hier hatte ich sie mir  kurz gestellt.

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Aus meiner Sicht ist diese Frage hier nicht relevant, da von den Gerichten – für mich vergleichend zu Darstellungen/Erläuterungen anderer Fälle, Stichwort „Die eingeworfene Fensterscheibe” anfangs etwas überraschend, auch unter Prüfung der bisherigen Judikatur dazu, – die Einsichtsfähigkeit beim Neunjährigen als gegeben beurteilt wurde.

Auch gibt es dazu schon bisher die Judikatur zur Aufsichtspflicht bei ähnlichen Fällen. Ich zitiere aus dem Urteil: „ und es auch nie gelingen wird, Kinder so zu beaufsichtigen, dass Unfughandlungen ausgeschlossen werden können”.

Da die Aufsichtspflicht auch nicht Gegenstand der Prüfung der Revision, sondern nur die Beurteilung, ob der Einwand des Vorsatzes bei Kindern in dem Alter und dem Fall selbst gerechtfertigt ist, behandelt wurde, deutet dies darauf hin, dass dies schon im Vorfeld von allen Beteiligten gleich beurteilt wurde und außer Streit stand.

Dass einerseits nach § 153 ABGB in dem Alter keine Deliktsfähigkeit gegeben ist, welche oft Grund einer Ablehnung ist, andererseits aber schon Einsichtsfähigkeit gegeben ist, die den Deckungsausschluss des Vorsatzes rechtfertigt, zeigt, dass hier die Gesetzeslage wohl nicht immer die tägliche Praxis sinnvoll abbildet.

Michael Schlegl

michael.schlegl@gmail.com

zum Leserbrief: „Verletzung der Aufsichtspflicht?”.

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