Gesetzeskonform

29.4.2010 – Das OGH-Urteil zum „Anscheins-Agenten“ zeigt klar auf, dass diverse Makler in einem Naheverhältnis zu ihren Versicherungsunternehmen stehen. Diese Möglichkeit räumt ja § 28 Abs.3 MaklerG ein, sofern der Makler diese Fakten seinen Kunden ausdrücklich bekanntgibt. Wäre es da nicht einfacher, die Versicherungsvermittlung in der Form eines Mehrfachagenten auszuüben?

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Der Begriff Versicherungsvermittler ist EU- Richtlinien konform und daher auch im österreichschen Recht (GewO) so umgesetzt worden. Wenn sich also Maklergewerbescheinbesitzer wie Makler verhalten, also sich in kein Naheverhältnis zu Versicherer begeben, wird es auch keinerlei Probleme bezüglich der Identität beim Kunden geben. All jene, die Makeln im Sinne dieses Berufstandes können, werden mit dem Gewerbebegriff „Versicherungsvermittlung“ auch keine Imageprobleme haben.

Wobei auch hier die Ausnahme die Regel bestätigen wird. Dass der Leserbrief auch wieder auf Änderungswünsche der Maklervertreter an der GewO hinzuweisen scheint, soll nicht unerwähnt bleiben. Aber bis es so weit ist, muss man OGH-Urteile auch akzeptieren und sich gesetzeskonform verhalten.

Karl Mayer

K_Mayer60@gmx.net

zum Leserbrief: „Achtung Anscheinsagent ”.

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