Genial

15.7.2010 – Als gewerberechtlich registrierter Versicherungsmakler, Vermögensberater und in der Wertpapiervermittlung noch als Finanzdienstleistungs-Assistent, hoffentlich bald als Wertpapiervermittler bezeichnet, halte ich die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Deklarierung, wer das Geschäft vermittelt hat, für genial. Damit ist die Nachvollziehbarkeit von vermitteltem Geschäft durch möglicherweise Unberechtigte leichter gegeben. Kleine Anregung: Auch die durch Banken oder Branchen (Autohändler, Sportartikelgeschäfte, Reisebüros ...) getätigte Vermittlung soll deklariert werden.

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Im Falle eines Rechtsstreites wird damit eine klare Zuordnung haftungsrechtlich wesentlich erleichtert. Wichtig: Es muss sowohl der offizielle Vermittler (Partner der Gesellschaft, VU) als auch der beim Kunden tätige Berater angeführt werden. Ich halte diese Vorgangsweise für einen Quantensprung, dem „Pfusch“ endlich wirksam entgegenzutreten! Als Sanktion bei nicht gesetzeskonformer Vermittlung muss die Rückabwicklung des ganzen Geschäftes drohen.

Heribert Laaber

office@aaa-laaber.at

zum Artikel: „Korrekte Berufsbezeichnung auf die Polizzen”.

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