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Für Leistung ist zu bezahlen

18.8.2008 –

Betrachtet man solche „schwindeligen“ Gerichtsurteile, fragt man sich, ob es überhaupt Sinn macht, als Makler tätig zu sein ...

Hier wird Leistung erbracht. Für diese Leistung hat der Kunde, sofern es vereinbart ist, auch zu bezahlen. Herr. Buchinger wird auch nicht einen Steuerberater beauftragen, um ihn nach getaner Arbeit vors Gericht zu ziehen und ihm sein Honorar strittig machen.

Gerade die Finanz- und Versicherungsbranche steckt in Sachen Honorarberatung noch in den Kinderschuhen. Mit solchen Urteilen wird man diese Situation nicht verbessern können.

Markus Leitgeb

markus.leitgeb@afb.at

zum Artikel: „Lebensversicherung: Keinerlei Entgelt bei Rücktritt”.

Leserbriefe zum Leserbrief:

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