Für einen Agenten ist Beratung nur Nebenpflicht

3.9.2010 – Ja selbstverständlich ist der Agent auch beim Kunden – in diesem Fall beim Versicherungsnehmer – und natürlich ist er auch Produktverkäufer und erfüllt damit in der Versicherungswirtschaft eine ganz wichtige Rolle.

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Seine Position ist auch im vierten Kapitel des ersten Abschnittes des Versicherungsvertragsgesetzes (§§ 43- 48) als verlängerter Arm und Erfüllungsgehilfe seiner Versicherungsgesellschaft eindeutig geregelt. Dies gilt für den angestellten Versicherungsvertreter genauso wie für den selbstständigen, aber vom Produktlieferant genauso abhängigen Versicherungsvertreter – weithin als Versicherungsagent bekannt. In der Produktauswahl braucht er lediglich seine(n) Auftraggeber anbieten und die Beratung hat er nur als Nebenpflicht – mit anderen Worten: „Der Agent braucht sich nicht umfassend um die Versicherungsbedürfnisse des Versicherungsnehmers kümmern!“

Daher darf er die Interessen des Versicherungsnehmers nicht einmal ansatzweise vertreten, sonst wird er in der Sekunde zum Pseudomakler und unterliegt selbst als Agent uneingeschränkt dem Maklergesetz. Seine Hauptpflicht ist der Produktverkauf seiner Anbieter, er braucht ausschließlich die Interessen seiner Versicherer vertreten, deshalb heißt er ja auch Versicherungsvertreter. Für diese – einfache – Verkaufstätigkeit steht er weitgehend unter dem Haftungsschild des(r) Versicherer. Allerdings mit einigen Ausnahmen, aber das ist eine andere Geschichte.

Demgegenüber steht der Versicherungsmakler als Klientenvertreter als bevollmächtigter Interessenvertreter seines Klienten mit den hinlänglich bekannten Pflichten aus dem Maklergesetz. Beide Berufsgruppen haben ihre Anerkennung und Berechtigung am Markt, obwohl sie völlig unterschiedliche Interessen zu vertreten haben. Daher, hier Klientenvertreter, dort Versicherungsvertreter!

Manfred Taudes

manfred.taudes@vataudes.at

zum Leserbrief: „Auch Agenten und Außendienst sind am Puls der Zeit”.

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