11.11.2020 – Es ist hoch einzuschätzen, dass diese Probleme im Courtagevertrag nun fachlich so qualifiziert behandelt werden. Ein mutiger Einsatz und unermüdliche Argumentation zu Regelungen und Auslegungen.
Bei all diesen Bemühungen und dem Kampf um die Formulierungen im Detail sollte aber der Grundsatz der Augenhöhe absolut bewusst bleiben. Letztlich geht es um die Suche nach einer Vereinbarung zwischen zwei selbständigen unabhängigen Gewerbetreibenden, die eine Zusammenarbeit regeln wollen, die also als selbständige Unternehmer eine praktikable Lösung wollen. – Es geht somit darum, dass zwischen zwei gleichrangigen Unternehmern im Wesentlichen die betriebswirtschaftlichen Grundsätze umsetzbar werden.
In einem Punkt ist allerdings verstärkt die juristische Sichtweise gefragt; nämlich bei der Tatsache, dass viele Makler/Berater die Besorgung des Versicherungsschutzes mit Vollmacht des VN durchführen und damit die Geschäftsbesorgung für die Partei im Versicherungsvertrag im treuhändischen Verhältnis erfolgt. – Ratschläge und Vorgaben seitens des Versicherers zur Kundenbetreuung sind damit wirklich entbehrlich.
Kurt Dolezal
zum Artikel: „Knackpunkte in Courtagevereinbarungen”.
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