17.4.2015 – Sehr erfreulich, dass diese in seriösen Vermittlerkreisen selbstverständlichen Pflichten in Erinnerung gerufen werden. Abgesehen davon, dass ein relativ geringer Bevölkerungsteil die Unterschiede kennt, ist leider die Gewerbeberechtigung „Berater in Versicherungsangelegenheiten“ (BiV) selbst den Inhabern oft nicht praktikabel. Dies, obwohl die OGH-Rechtsprechung dem BiV die adäquaten Rechte zum Beispiel zu Rechtsanwälten in der Ausübung zugesteht, mit Ausnahme der prozessualen Vertretung! Muss man wirklich auf den Versicherungstreuhänder ausweichen?
Komm.-Rat Ing. Erich Neubauer
zum Artikel: „Viele Pflichten für Vermittler – und ein „SCC-VV“?”.
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