26.9.2010 – Endlich ein OGH-Urteil, das die Leistung des Versicherungsmaklers und seinen damit verbundenen Entgeltanspruch klar macht. Eine neue alte Frage verbleibt: Wurde das Entgelt nun für eine "Vermittlung" bezahlt oder für die Beratungsleistung davor bis zur Unterstützung bei der Vertragserrichtung?
Da der Versicherungsmakler nachweislich zu keinem Zeitpunkt der Leistungskette Vermittler ist – mein Standpunkt ist ja hinlänglich bekannt –, war und ist das Entgelt immer schon ein Beratungsentgelt gewesen, das durch das Zusammentreffen von Versicherungs- und Mehrwertsteuer gesetzlich MWSt.-frei gestellt wurde.
Beweis: Bei der so genannten Nettopolizze wird sichtbar, dass der Kunde immer schon bei der „Bruttopolizze“ im Wege der Prämienzahlung Beraterentgelt bezahlt hat, jedoch nicht für die Vermittlung. Oder die eigentliche Beraterleistung blieb unbezahlt. Für einen Wissensberuf undenkbar wie auch „undankbar“ durch den Kunden.
Bei der Nettopolizze – wie der Name sagt – ist die „Vermittlungscourtage“ plötzlich zur Gänze weg. Ja, der OGH gesteht sehr erfreulich ein von der so genannten Vermittlung abgekoppeltes Entgelt zu, d. h. ein Leistungsentgelt für die erbrachte Wissensleistung des Versicherungsmaklers. Dann sprechen wir nach meinem Verständnis aber von Honorar, das der Mehrwertsteuer unterliegt. Das wird im vorliegenden OGH-Urteil offen gelassen.
Der Gesetzgeber wäre jetzt dran, für derartige Wissensentgelte endlich einen ermäßigten MW-Steuersatz zuzulassen.
Walter Michael Fink
zum Artikel: „OGH hält Nettopolizzen für transparenter”.
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