Erfahrungen aus Deutschland

16.3.2016 – Auch die Erfahrungen in Deutschland mit Rückabwicklungen von Lebensversicherungen aufgrund ewigen Widerrufsrechts bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung zeigen vielfältige rechtliche und versicherungstechnische/versicherungsmathematische Unklarheiten bei der Berechnung der wechselseitig herauszugebenden gezogenen Nutzungen.

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Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung verlangt der Bundesgerichtshof ein Abstellen auf die tatsächlich gezogenen Nutzungen mit einem Bezug auf die tatsächliche Ertragslage des Versicherers.

So muss also erst einmal die gezahlte Prämie aufgeteilt werden in ihre Spar-, Risiko- und diversen Kostenanteile und konkret festgestellt werden, wie diese Gelder anschließend verwendet wurden und welche konkreten Nutzungen – zum Beispiel tatsächlich verfügbaren Kapitalerträge oder sonstige Überschüsse – daraus gezogen wurden. Pauschale Ansätze oder nur zu vermutende Nutzungen hat der BGH verworfen.

Kapitalerträge, die kollektiv für die Deckung des Risikos benötigt wurden, sind beispielsweise keine herauszugebenden Nutzungen. Auf gezahlte Steuern oder auf gezahlte Courtagen kann der Versicherer ebenfalls keine Nutzungen gezogen haben.

Aus Fondsanlagen können keine zusätzlichen Zinsnutzungen gezogen werden, sondern nur der Überschuss der Fondswerte über den investierten Sparbeitrag – evtl. aber auch Kickbacks der Fondsgesellschaft. Verluste aus Fondsanlagen muss der Versicherungsnehmer laut BGH – eventuell nur in Grenzen – selbst tragen.

Dies alles erfordert eine versicherungsmathematische Analyse des Vertrages in seinem Verlauf und mit Bezug zu betriebswirtschaftlichen Ergebnisgrößen des Versicherers. Der Versicherungsnehmer selbst ist hierfür darlegungs- und beweisbelastet. Der Versicherer kann daher nach Widerruf auch erst einmal gar nichts auszahlen – vertragliche Verpflichtungen sind ja damit entfallen, und wie man einen Widerruf rechnen muss, steht ja noch gar nicht fest.

Ob das Ergebnis nach Widerruf am Ende tatsächlich besser ist als bei Ablauf oder Kündigung, kann vorab durchaus ungewiss sein. Denn beispielsweise durch Zinsgarantien kann der Versicherungsnehmer ja vertraglich mehr erhalten haben, als der Versicherer selbst verdient hat. Dazu kann sogar ein eventueller Mehrertrag durch Widerruf infolge der höheren Besteuerung ins Gegenteil verkehrt werden. Auch der Verlust höherer garantierter Renten kann mit dem eventuell gewonnenen Mehrbetrag heute oft gar nicht ausgeglichen werden. Ein unbedachter Widerruf kann also zur Enttäuschung führen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Leben-Polizzen: Dolezal sieht keine Stornoflut, sondern Chance”.

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