26.4.2010 – Eine interessante Entscheidung im Sinne für den Kunden. Ich denke hier wäre das Bundesgremium der Makler gefordert, eine Regelung im Sinne des Kunden und Vermittlers mit allen Versicherungsanstalten zu treffen: „Zuständig ist jenes Gericht an welchem sich der Bürositz des Makler befindet"
Thomas Steurer
zum Artikel: „So leicht wird der Makler zum Agenten”.
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