27.6.2022 – Endlich gibt es eine OGH-Entscheidung in dieser leidigen Sache. Seit Jahren mühen wir uns bei solchen „Fahrgastschäden” ab.
Den Hinweis der Versicherer auf die Zuständigkeit der Kfz-Haftpflicht kann man dabei nur als etwas zynisch verstehen, weil diese genau wissen, dass der „Eigenschaden” an dem vom Versicherungsnehmer als „Mitfahrer” benützen Fahrzeug von dortiger Seite nicht ersetzt wird.
Ob die Taxi-Kundin eine erweiterte Privathaftpflichtversicherung oder nur eine Grunddeckung besessen hatte, geht aus dem OGH-Urteil nicht hervor. Die AHB schließen die Haltung und die Verwendung eines Kraftfahrzeuges aus, das ist unstrittig, weil diese Risiko in den Bereich der KH fällt.
Haltung bezieht sich auf Zulassungsbesitzer; Verwendung bezieht sich auf den Lenker und Mitfahrer in Bezug auf Fremdschäden. Bezüglich Schäden, die durch das Verschulden eines Fahrgastes an dem benützen Fahrzeug entstehen, handelt es sich aber um ein anderes Rechtsverhältnis.
Eine erweiterte Privathaftpflichtversicherung deckt auch „Benützungsschäden”! Ist es nicht so, dass ein Fahrgast das Fahrzeug weder hält noch verwendet, sondern lediglich benützt?
Eine Klarstellung dieser Frage lässt das neue OGH-Urteil wieder offen, weil in der einleitenden Zitierung der Bedingungen nur auf die Haftpflicht-Grunddeckung eingegangen wird.
Mittlerweile gibt es bereits den einen oder anderen Versicherer der (offensichtlich genau aus dieser Überlegung heraus) in der „Erweiterten Privat-Haftpflicht” sicherheitshalber „Benützungsschäden” an Kraftfahrzeugen ausschließt.
Wenn die Benützung einer Verwendung des Fahrzeuges gleichzustellen ist, warum dann dieser zusätzliche Ausschluss ?
Adolf Stern
zum Artikel: „Ist Aussteigen aus dem Taxi Verwendung eines Fahrzeugs?”.
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