16.6.2011 – Ein Ende dieses Problems ist offensichtlich leider nicht in Sicht. Doch wenn gleichzeitg eine Änderung des VersVG §8(3) von 3 Jahren auf 5 Jahre gemacht wird und die Versicherungen im Grunde nur noch 5-jährige Verträge im Konsumentengeschäft ausstellen dürfen, dann ist das Problem „beinahe“ beseitigt; die vorzeitigen Auflösungen mit Sonderkündigungsrechten wie Risikowegfall udgl. wären nach wie vor davon unberührt.
Jürgen Oppelz
zum Artikel: „Dauerrabatt-Rückforderung: Schluss mit dem Kuriosum!”.
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