Ein bemerkenswerter Fall

10.8.2011 – Ein Fall, bei dem die Rolle der Maklerin und des Versicherungsnehmers sich doch eher als „recht bemerkenswert” darstellen: Mit dem Wissen um die ausgeübte, schon ohne Rennen eindeutig gefährliche Sportart wäre meiner Meinung nach eine erhöhte Sorgfalt sehr angebracht gewesen – man kann allerdings, ohne die Unterlagen genau zu kennen, kein Urteil abgeben. Jedenfalls enthält üblicherweise ein Unfallantrag klare Fragen nach Extrem-Sportarten und auch zu vor Vertragsbeginn erlittenen Unfällen. Sofern diese korrekt ausgefüllt und vom Versicherer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes geprüft wurden, müsste ja schon dem Versicherer bei Antragsannahme klar sein, dass hier möglicherweise ein Problemfall vorliegt. Wenn jetzt trotz Kenntnis dieser Vorgeschichte ein Vertrag ausgestellt wird, könnte man zu dem Schluss kommen, dass kommerzielle Interessen den Vorrang gehabt haben könnten. Es wäre nicht uninteressant, den Versicherer zu kennen, denn die Erfahrungen im Leistungsfall sind höchst unterschiedlich. Wer sich im Unfallgeschäft auskennt, weiß, dass die Kombination „westliche Bundesländer-Extremsportart-hohe Versicherungssumme” so brisant wie Unkrautsalz und eine zweite Substanz aus der Küche sein kann – ein Blick in die Statistik gibt hier Auskunft. Im Übrigen gibt es im Versicherungsvertragsgesetz den 2. Titel (Anzeigepflicht, Gefahrenerhöhung) in §16-34a, der sich sehr ausführlich mit den „Spielregeln" befaßt. Als Makler sollte man diese Vorschriften nicht nur kennen, sondern auch Maßnahmen treffen, die eine Inanspruchnahme nach Möglichkeit ausschließen. Notizen über geführte Gespräche können da sehr hilfreich sein. Im Übrigen gibt es auch einmal Geschäfte, die man besser nicht weiter verfolgt.

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Gerald Winterhalder

office@alcor.at

zum Artikel: „Streit um Versicherungsvertrag zum zweiten Mal bei OGH”.

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