25.2.2011 – Ein Versicherungagent ist gemäß § 5 HVertrG zur umfassenden Wahrung der Interessen der Versicherung verpflichtet und darf somit gar nicht unabhängig beraten. Ein Versicherungsmakler ist gemäß § 27 (1) MaklerG zur Wahrung der Interessen des Kunden verpflichtet. Im § 28 MaklerG werden dem Versicherungsmakler umfassende Pflichten (Risikoanalyse, Deckungskonzept, Vermittlung des nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutzes, ...) gegenüber dem Kunden auferlegt.
Schon allein aus diesen Gründen ist der Makler zur Unabhängigkeit verpflichtet, auch wenn der die Provision von der Versicherung bekommt. Hält er sich nämlich nicht daran, dann haftet er dafür. Wenn ich mich bezüglich meiner Versicherungen von einem Agenten betreuen lasse, wäre das so, als würde ich zu einem Steuerberater gehen, der verpflichtet ist, die Interessen des Finanzamts zu wahren. Ich würde zu so einem Steuerberater sicher nicht gehen.
Gerald Layr
zum Leserbrief: „Provision vom Versicherer”.
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