Die kritischen Punkte

7.12.2010 – Mit diesem Thema hat sich der rechtspolitische Ausschuss der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Wien bereits befasst und zum Beispiel auch bei mindestens einer Anstalt rückwirkend die absurdesten Punkte der so genannten Courtagevereinbarungen einvernehmlich für nichtig erklären lassen. Leider werden in Ihrem Artikel nur die harmlosesten Passagen zitiert, denn es geht bitte nicht um die Provisionshöhe, sondern vielmehr um den von den Rechtsbüros konzipierten Vertragsinhalt wie „alleiniges Verfügungsrecht über die vermittelten Polizzen“ bis „Schad- und Klagloshaltung“, „Gerichtsort“ etc. etc., womit die Provision im Ernstfall ein Zufallsprodukt sein kann. Nach der Eintragung in den Vermittlerregister und den damit verbundenen Bestimmungen müsste eigentlich eine reine (Folge)provisionsliste genügen.

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Komm.-Rat Ing. Erich Neubauer

office@kommratneubauer.at

zum Artikel: „Das zahlen Versicherungen an Provision”.

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