Die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt

7.2.2018 – Schon im Jahr 2011, als der OGH zum ersten Mal die Dauerrabattklauseln als rechtsunwirksam eingestuft hat, bestand meinerseits die Hoffnung, dass das Wort „Dauerrabatt” künftig der Vergangenheit angehört.

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Leider habe ich mich geirrt und das Spiel ging munter weiter. Es folgte die Unzulässigkeit der Verrechnung des vom Vorversicherer übernommenen Dauerrabatts und als nächsten Akt haben wir nun das aktuelle Urteil.

In mir keimt somit die Hoffnung neuerlich auf, dass sich dieser Unfug mit den Dauerrabatt-Verrechnungen künftig aufhört.

Natürlich verzichten die Versicherungsgesellschaft nicht gerne auf dieses (vermutlich nicht unwesentliche) „Körberlgeld”, jedoch dürfte der Aufwand für die Bearbeitung und Übernahmen ebenfalls enorm sein. Im Endeffekt werden sich die Verrechnung und Übernahmen des DR des Vorversicherers eventuell sogar die Waage halten.

Ich würde mir eine Regelung wünschen, wie sie in Vorarlberg eine Zeit lang praktiziert wurde: Wird dasselbe Risiko nachweislich bei einem Versicherer gekündigt und bei einem anderen Versicherer eingedeckt, verzichtet der Vorversicherer auf die DR-Forderung. Für die Versicherer bedeutet diese Vorgehensweise vermutlich dasselbe finanzielle Ergebnis, nur dass alle Beteiligten weniger Ärger und Arbeit damit haben.

Die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt …

Andreas Walser

a.walser@walser-versichert.com

zum Artikel: „OGH kassiert wieder eine Dauerrabatt-Klausel”.

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