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Die entscheidenden Unterschiede

27.4.2009 – Ein sehr interessanter Ansatz vom Interessensverband der Versicherungsagenten. Schauen wir uns die Überschneidungen doch einmal genauer an: Die letzte EU-Versicherungsvermittlungsrichtlinie (es gibt keine Vermittlerrichtlinie) 2002, welche in Österreich gleich in fünf Rechtsgrundlagen – GewO, MaklerG, BWG, VersVG und VAG – umgesetzt wurde, hält eindeutig fest, dass der angestellte Außendienstvertreter nicht der Richtlinie unterliegt (festgehalten in § 137a GewO). Ergo ist eine selbstständige Versicherungsvermittlung in Österreich nur in den Formen „Versicherungsagent“ oder „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ gemäß § 137 GewO möglich.

Während der Agent Erfüllungsgehilfe seiner Versicherungsgesellschaft(en) gemäß der §§ 43-48 VersVG und damit Versicherungsvertreter ist, gelten für den Versicherungsmakler die Interessenswahrungspflichten der §§ 3,27 und 28 MaklerG 1996 Damit steht der „Agent“ als Versicherungsvertreter im Einfluss- und Erfüllungsbereich des Versicherers, während der Versicherungsmakler als Klienten- und Interessenvertreter dem Versicherungskunden zugerechnet wird. Damit trennt sich die Spreu vom Weizen!

Darum gibt’s ein strenges Maklergesetz mit einem umfangreichen Haftungsbogen und darum gilt für den Versicherungsmakler die Sachverständigenhaftung gemäß der §§ 1299 und 1300 ABGB. Logischerweise gibt´s dafür einen unterschiedlichen Berufszugang und eine unterschiedliche Ausbildung.

Manfred Taudes, NÖ Fachgruppenausschußmitglied

manfred.taudes@vataudes.at

zum Artikel: „Agenten fordern einheitliche Gewerbeprüfung”.

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