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Deckung sollte gegeben sein

23.3.2021 – Ich sehe eine Deckung, sofern das Gebäude gegen Sturmschäden versichert ist, weil die Gruppierungserläuterungen Markisen (Sonnensegel) als Gebäudebestandteil bezeichnen.

Zum Begriff Sonnensegel 

  1. Allgemein: Stoffdach, welches aufgespannt, gegen die Sonnenstrahlen schützt;
  2. Raumfahrt: Solarmodul bei Satelliten, Raumfahrzeugen oder -stationen, welches im All Energie gewinnt;
  3. Technik: Fläche in Form eines Segels, welches die von der Sonne abgegebene Energie gewinnt und nutzt;
  4. Raumfahrt, Zukunftskonzept: Segel, welches durch den Strahlungsdruck der Sonne ein Raumschiff im All antreibt

Seilspannmarkise

Eine Seilspannmarkise ist ein Segel, welches von Laufhaken geführt an Edelstahlseilen aufgehängt ist. Das oder die Sonnensegel sind zwischen zwei parallel gespannten Edelstahlseilen leicht seitlich verschiebbar – eine schräge Aufhängung des Segels (Seile auf verschiedenen Höhen gespannt) ermöglicht auch einen Regenschutz.

Das Segel kann auch senkrecht an nur einem Edelstahlseil oben geführt werden. Vorteil gegenüber der Verwendung von Metallösen ist die schnelle Abnahme des Segels durch Ausdrehen der Laufhaken aus dem Führungsseil.

Verwendbar ist diese Form für alle glasgedeckten Überdachungen als Innenbeschattung oder zwischen Gebäudeteilen oder Holzrahmen (Pergola) als Sonnen-, Sicht- und Regenschutz.

Dieser Sonnenschutz sollte unbedingt geschützt angebracht werden, da wegen der fehlenden Tuchspannung Schäden an den Nähten durch Schlagen des Behanges bei Windbewegungen auftreten können. Das Sonnensegel ist sinnvollerweise aus einem textilen Polyesterstoff gefertigt, der sich auch leicht zusammenfalten lässt und vom Material her UV-stabil ist.

§ 294 ABGB Zugehör

Unter Zugehör versteht man dasjenige, das mit einer Sache in fortdauernde Verbindung gesetzt wird. Dahin gehören nicht nur der Zuwachs einer Sache, so lange er von derselben nicht abgesondert ist, sondern auch die Nebensachen, ohne welche die Hauptsache nicht gebraucht werden kann, oder die das Gesetz oder der Eigentümer zum fortdauernden Gebrauche der Hauptsache bestimmt hat.

Auf Grund von § 294 ABGB zählen alle Teile zum Sonnensegel, die das Sonnensegel als solches in ihrer beabsichtigten Funktionalität ausmachen. 

Oswald Szabo

office@vmszabo.at

zum Artikel: „Sturmschaden: Begriffsstreit um „Baubestandteile“”.

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