21.11.2021 – Für ihre harte und qualifizierte Beratungsarbeit haben Versicherungstreuhänder*innen Anspruch auf ein berechtigtes Honorar. Denn Leistung muss sich rechnen. Es ist ihr verdientes Entgelt. Gerade im vor uns liegenden Jubiläumsjahr 2022 der ÖVT-Gründung in 2002.
Ein Grund mehr, das Know-how des vom Kartellgericht bereits 2003 genehmigten rechtskonformen Honorarbuches zu nützen. Zum Vorteil der Klient*innen wie Versicherungstreu-händer*innen zu nützen. Insbesondere als „C S T, Certified Safeguarding Trustee“.
Dann tritt genau das Gegenteil einer vereinbarten „patscherten Kompensationszahlung“ ein. Leistung wird nicht aberkannt, sondern anerkannt. Mehr noch. Zur Honorarzahlung der Klient*innen gesellt sich deren Wertschätzung.
Denn wiederholt wird von Klient*innen vor und erst recht nach erbrachter Leistung nachgefragt und gefordert: „Bitte um Ihre Honorarnote“.
Walter Michael Fink
zum Artikel: „VKI klagte wegen Rücktrittsklausel in Maklervollmacht”.
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