Beweisverpflichtungen

22.3.2010 – Wiederholt halte ich als Standesvertreter fest, dass die Weiterleitung des Entgelts – enthalten in der Prämie – durch den Versicherer an einen Berater, unabhängig welche Beraterform, kein Kriterium der Un- oder abhängigkeit, etwa des Versicherungsmaklers, ist. Entscheidend ist die zivilrechtliche Stellung des Beraters gegenüber dem Auftraggeber wie auch die unterschiedliche Haftung. Mit der Beauftragung ausschließlich durch den Kunden, mit Nebenpflichten gegenüber dem Versicherer, ist der Versicherungsmakler der einzig berechtigte Vollberater, der unabhängig von Produktanbietern Versicherungsberatung mit klarer Beweisverpflichtung in der Haftung dem Markt anbieten kann. Der Agent ist Erfüllungsgehilfe des Versicherers mit Beweisverpflichtung des Kunden. Die seit nahezu 200 Jahren gültige zivilrechtliche Differenzierung macht den Unterschied. Es ist schwierig, wenn vor allem Spitzenfunktionäre das wiederholt negieren.

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Leider sind die Regeln des ABGBs auch vielen Bürgern – wie auch der Aufsicht – nicht unbedingt präsent. Das gilt es zu verbessern. Dann stellt sich ohnehin nicht mehr die Frage, welche Beraterform man wählt, ob Außendienst, Agent, Vermögensberater oder eben Versicherungsmakler in allen Versicherungsfragen. Oder warum die Berufszugangsverordnungen für drei unterschiedliche Berufsstände in einer Verordnung eben nicht enthalten sein kann.

Mag. Walter Michael Fink

walter.fink@RMF.at

zum Leserbrief: „Schuldzuweisungen”.

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