22.11.2013 – Statt hier eine für den Verkauf eigentlich irrelevante Teilinformation über die Provision nur des Vermittlers zu erzwingen, wäre der Gesetzgebe besser beraten, Informationen über die vergangenen Geschäftsfälle des Anbieters zu verlangen. Nur so kann sich ein Neukunde ein BIld machen, wem er hier zum Beispiel seine langfristige Altersversorgung anvertraut.
Im Übrigen: Wenn Offenlegung, dann aber umfassend:
a.) Wie viel verdient der vorgeschaltene Vertriebsapparat an dem Vertrag?
b.) Wie viel nimmt sich die Gesellschaft von Prämie und erwirtschaftetem Gewinn?
Hätte man das in der Vergangenheit gemacht, wäre so manchem eine sehr böse, weil teure Überraschung möglicherweise erspart geblieben.
Gerald Winterhalder
zum Artikel: „Lebensversicherung: „Provisionsoffenlegung durch die Hintertür“”.
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