26.1.2021 – Auch nach dem Lesen des Volltextes vermag ich nicht zu erkennen, was sich geändert hätte, wenn der Lkw-Fahrer im Moment der Kollision „in den Rückspiegel geschaut hätte”.
Der Fahrer muss auf alles achten – andere Fahrzeuge, Fußgänger etc. Er kann daher nicht die ganze Zeit in den Rückspiegel schauen – aus meiner Sicht hat er nichts falsch gemacht, bekommt aber ein relevantes Mitverschulden.
Ich habe einen dokumentierten Fall mit einem – wahrscheinlich schon leicht dementen – Radfahrer, der an einer ungeregelten Kreuzung stürzte. Es gab keine Kollision, die Polizei stellte das auch fest.
Aber der verletzte Radfahrer gab im Unfallspital an, er wäre von einem Auto niedergefahren worden und das Verfahren wegen schwerer Körperverletzung folgte auf dem Fuße.
Hätte der PKW-Lenker nicht durch den unbeschädigten Originallack beweisen können, daß es keine Kollision gegeben haben konnte (er hatte vor der Kreuzung angehalten), wäre er „fällig” gewesen.
Mit diesem Wissen um die fatalen Folgen der Gefährdungshaftung kann man Radfahrern wie auch Fußgängern nur weiträumigst ausweichen – auch wenn viele diesen geschützten Status geradezu ostentativ nutzen.
Rudolf Mittendorfer
zum Artikel: „Lkw gegen Fahrrad: OGH zur Mitschuld bei riskantem Verhalten”.
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