Berater und Makler

17.8.2010 – Wenn man den Tätigkeitsbereich im Sinne der GewO korrekt unterscheidet ist jede Diskussion über Beraterhonorar und Vermittlungsprovision überflüssig. Da gibt´s ja schon. A. Berater in Versicherungsangelegenheiten: Kein Vermittlungsprovsionsanspruch, aber Beratungshonorar nach vorheriger Vereinbarung. Je nach Geschäftsinteresse ist natürlich auch die kostenlose Beratung möglich. B. Versicherungsmakler: Kein Honoraranspruch, aber Vermittlungsprovision als Erst- und Folgeprovision nach der Maxime: „Die Provision teilt das Schicksal der Prämie, wobei die Erstprovision gemeinsam mit der Folgeprovision mit dem Abschluss als verdient gillt. Die Folgeprovisionen sind jedoch aufschiebend bedingt mit dem Eingang der Folgeprämien fällig." Das gilt auch für alle Prolongationen als Prämienschicksal. A+B: Im gleichen Geschäftsfall ist nur A. oder B. erlaubt.

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Gerhard Plischek

gjplischek@tresky.net

zum Artikel: „Versicherungen zahlen Honorare an Makler”.

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