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Berater-Tätigkeit

18.8.2008 –

Es ist völlig unverständlich, warum die Gewerbeberechtigung „Berater in Versicherungsangelegenheiten“ (BiV), bei der erfreulicherweise alle Fragen bis zum Obersten Gerichtshof bestens geklärt sind, samt den Honorarrichtlinien, seitens der Versicherer und Kammer kaum gefördert wird.

Wenn der Versicherungsmakler – der ja auch BiV ist und mit dieser Gewerbeberechtigung offensichtlich nichts anfangen kann – der Kundin die Möglichkeit gegeben hätte, entweder als BiV mit Honoraranspruch gemäß den Honorarrichtlinien tätig zu sein oder als Versicherungsmakler, wäre es kaum zu einem Problem bezüglich seines Honorars als BiV gekommen.

Dass es leider immer wieder unsinnige Urteile geben wird, hat mit dieser Sache wenig zu tun – vielmehr geht es um die Art der Prozessführung, Deklarierungspflicht und sinnvolle Vertretung der Kundeninteressen, zu der ein Makler gesetzlich verpflichtet ist.

Komm.-Rat Ing. Erich Neubauer

ing.neubauer@utanet.at

zum Leserbrief: „Für Leistung ist zu bezahlen”.

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