Bei Offenlegung Warnhinweis

19.7.2012 – Offenlegungen von Provisionen darf es wohl nur dann geben, wenn sämtliche Kosten in einem Versicherungsvertrag – von der Versicherungssteuer über Stückkosten bis zu Veranlagungskosten und Risikokosten – offengelegt werden und wenn das für andere Berufe auch gilt, etwa für Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Baumeister, Kfz-Mechaniker, Mitarbeiter im Konsumentenschutzbereich ... eingeführt wird. Alles andere ist unzulässige Diskriminierung eines Berufsstandes.

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Zusätzlich müsste ein Warnhinweis – ähnlich wie auf den Zigarettenpackerln – verpflichtend aufgedruckt werden, dass die offengelegte Provision des Vermittlers keinerlei Rückschlüsse auf dessen Einkommen oder auf die Beratungsqualität zulässt. In Wahrheit ist so eine Offenlegung nur für Anwälte gut, der Konsument fängt nichts damit an. Ihm fehlt es schließlich am wichtigsten Mittel, um so eine Offenlegung nutzbringend bewerten zu können, nämlich an der Berufserfahrung.

Hinzu kommt, dass Verträge – auch Versicherungsverträge – nicht wirklich vergleichbar sind, weil es immer eine individuelle Komponente gibt: Passt der (wenn auch standardisierte) Versicherungsvertrag zu den Bedürfnissen dieses Kunden? Die Reduktion auf Zahlen, Daten und Fakten, wie sie vom Konsumentenschutz immer wieder gefordert wird, ist hier nicht hilfreich; sie würde automatisch zu Gleichmacherei und damit zur Fehlberatung führen.

Christoph Ledel

christoph.ledel@gmx.com

zum Artikel: „Hat die geplante „Vermittler-Richtlinie neu“ auch Gutes?”.

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