Bedenkliche Entwertung des Sachverständigen

20.6.2018 – Im VJ-Beitrag über die siegreiche „Maklerin” zur Kernfrage „Gebäude und Inhalt richtig versichert – kompetent, kundenorientiert, unabhängig“ – findet sich kein einziges Mal die gewerbliche Berufsbezeichnung „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“.

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In der Annahme, es war eine Versicherungsmaklerin und -beraterin (kurz VMB) und kein anderes Gewerbe mit Nebenrecht Versicherung, dann stellen sich gleich mehrere Fragen.

Gab es einen schriftlichen Kundenauftrag, einen Makler-/Treuhändervertrag samt AGBs mit dem Kunden und eine Vollmacht? Hat die VMB nicht nur eine „angemessene“ sondern eine, für eine Immobilie umfassende Risikoanalyse und ein Deckungskonzept erstellt? Oder wurde bloß „vermittelt“?

Hatte der Gebäudeeigentümer ausreichend Kenntnis, welche berufliche Qualifikation an Pflichten und Rechten die VMB hatte? Wo war der von der Baubehörde bewilligte Bauplan und die bestätigte Benützungsbewilligung? Wie kann es sein, dass eine VMB ohne geeignete technische Mittel einen Vor-Ort-Augenschein eines Gebäudes wahrnimmt?

Es fehlt für mich auch die Information, ob über die Folgen einer zu geringen Neuwertsumme und über die alleinige Verantwortung und Haftung des Versicherungsnehmers bei der Summenfestlegung gesprochen und protokolliert wurde.

Die gerichtliche Interpretation des § 1299 ABGB in Verbindung mit einem VMB zeigt, dass meines Erachtens das Gericht keine ausreichende Kenntnis über die rechtlichen Pflichten und Rechte eines VMB hatte.

Es schaut für mich so aus, dass beide Seiten – Versicherungsnehmer und VMB – nicht nachgefragt haben und jeder vom anderen glaubte, der/die andere kennt sich aus. Dem hat es die VMB meines Erachtens zu verdanken, dass den Versicherungsnehmer die alleinige Schuld trifft.

Das Urteil ist zu nehmen wie es ist. Für unseren Berufsstand ist es meines Erachtens kein Kompetenzbeweis. Auch nicht für das Gericht. Allein die Auslegung des § 1299 ABGB des „Sachverständigen“ hat diesen Begriff für den Rechtsstaat bedenklich entwertet.

Walter Michael Fink

office@RMF.at

zum Artikel: „Wie weit die Nachforschungspflicht des Maklers geht”.

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